Barrierefreiheit in öffentlichen Einrichtungen: Das sollten Betroffene beachten
Wer heute unter der Einschränkung seiner Mobilität leidet, ist vielfach nicht mehr vom Zugang zu öffentlichen Einrichtungen abgeschnitten. Das Grundgesetz besagt, dass Menschen mit Behinderungen keiner nachstelligen Position zugeordnet werden dürfen. Das gebietet der Grundsatz der Gleichstellung. Doch wie sieht es in Bezug auf die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum aus? Was gilt für staatliche, öffentliche Einrichtungen aus und was sollten Betroffene beachten?
Müssen öffentliche Einrichtungen barrierefrei sein?
Fakt ist: Ja. Alle öffentlichen Gebäude, die der Allgemeinheit dienen, müssen barrierefrei eingerichtet sein oder Möglichkeiten beinhalten, auch von Menschen mit Einschränkungen benutzt zu werden. Dies sagt schon der § 50, Abs. 2 MBO aus. Generell gibt es jedoch die Einschränkungen bezüglich der Klassen. Grundsätzlich ist es verpflichtend, dass Gebäude ab Klasse 3 barrierefrei sind und auch von Rollstuhlfahrern genutzt werden können.
Allein von Rampen wird dabei nicht ausgegangen. Auch die Türen müssen so geschaffen sein, dass sie von Rollstuhlfahrern bedient werden können. Gänge, Räume und Toiletten unterliegen zusätzlich der Barrierefreiheit. So müssen Toilettenräume so ausgestattet sein, dass die Waschbecken unterfahrbar sein und seitlich der Toilette Bügel angebracht sein müssen.
Einige Ausnahmen existieren noch bei behördlichen Gebäuden älteren Baujahrs. Mitunter sind die barrierefreien Zugänge noch nicht vollends hergestellt, wobei sich daraus keine endgültige Verhinderung ergeben darf. Das heißt: Die Behörde muss für sich sicherstellen, dennoch betroffenen Menschen einen Weg in das Gebäude zu ermöglichen wie beispielsweise über einen ebenerdigen Mitarbeiterzugang. Etliche der öffentlichen Gebäude befinden sich immer noch in der Umbauphase.
Was bedeutet Barrierefreiheit in diesem Zusammenhang?
Generell ist die Barrierefreiheit heute auf den gewöhnlichen Alltag und auf das Internet bezogen. Gerade Behörden unterscheiden hier sehr deutlich:
Barrierefreier Informationszugang
Die Onlinepräsenzen der Behörde oder öffentlichen Einrichtung müssen für jedermann erreichbar und nutzbar sein. Sie müssen so gestaltet werden, dass auch sehbehinderte Personen eine Möglichkeit haben, die Informationen zu erhalten und Termine zu vereinbaren. Zugleich müssen Terminportale den Hinweis ermöglichen, dass beispielsweise eine Rampe benötigt wird.
Barrierefreier Zugang
Dieser bezieht sich strikt auf das Gebäude. Rampen, alternativ angelegte Zugangswege, die auch mit einem Rollstuhl befahren werden können, automatische Türen und breite Gänge, die für Rollstuhlfahrer manövrierbar sind, gehören dazu.
Dasselbe gilt für entsprechende sanitäre Anlagen, wobei nicht unbedingt gefordert wird, dass es eine eigene Toilette für Menschen mit Behinderungen gibt. Für Menschen mit einer Seh- oder Hörbehinderungen müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören:
- Besondere Bodenleisten, die von Menschen mit Sehbehinderung gelesen werden können
- eine Hilfestellung in Gebärdensprache, wenn dies gewünscht wird
Die Vorgaben gelten jedoch nicht allein für Behörden, sondern beziehen alle Einrichtungen des öffentlichen Lebens mit ein. Schwimmbäder sollten bei einer Modernisierung oder beim Neubau automatisch barrierefrei geplant werden, damit auch Menschen mit Einschränkungen diese nutzen können. Dasselbe gilt für öffentliche Theater, Stadien oder Einrichtungen der öffentlichen Unterhaltung, zu denen auch die Zoos gehören.
Auch die Bereitstellung von speziellen Parkplätzen für Personen mit deutlicher Behinderung ist in diesem Zusammenhang notwendig. Diese Parkplätze dürfen allerdings nur mit dem entsprechenden Behindertenausweis samt korrektem Vermerk genutzt werden.
Gut zu wissen: Öffentlich zugängliche Privateinrichtungen unterliegen besonderen Regelungen
Es wird strikt zwischen öffentlichen Einrichtungen und privaten Einrichtungen, die offen zugänglich sind, unterschieden. Zu den öffentlichen Einrichtungen zählen im Regelfall Einrichtungen, die von Stadt, Bund und Land unterhalten werden. Private Einrichtungen sind ebenfalls öffentlich zugänglich, doch unterliegen sie gesonderten Regelungen. Zwar bieten diese Betriebe vermehrt den barrierefreien Zugang an, die Regelungen unterscheiden sich dennoch.
Was sollten Betroffene beachten?
Etliche Maßnahmen sollten heute bereits zum Standard gehören sein. Leider ist nicht immer der Fall. Viele ältere Behördengebäude werden erst nun barrierefrei modernisiert, sodass es noch zu Problemen kommen kann. Neue Gebäude bieten zumindest die Optionen, die körperlich eingeschränkten und Menschen in Rollstühlen den Zugang erlauben.
Vorher selbst aktiv werden
In anderen Fällen ist es wichtig, selbst vorher aktiv zu werden. Menschen mit Hörbehinderung sollten schon bei der Terminvereinbarung auf den Fakt hinweisen. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen sind. Behörden bieten den Service zwar an, doch ist der Gebärdensprachdolmetscher selten dauerhaft im Haus, was ohne eine vorherige Ankündigung zu einem Problem führen würde.
Dasselbe gilt für Personen mit einer starken Sehbehinderung. Benötigen sie beispielsweise für die Ausstellung von Dokumenten einen gesonderten Service, so ist es wichtig, bei der Terminvereinbarung darauf hinzuweisen. Etliche Terminportale der Behörden bieten bereits ein entsprechendes Feld, in dem die benötigten Angaben hinterlegt werden können.
Zugangsmöglichkeiten erfragen
Problematisch kann sich indes die Infrastruktur rund um die öffentliche Einrichtung erweisen. Zwar befinden sich rund um Behörden oder auch Krankenhäuser stets abgesenkte Bordsteine oder auch spezielle Bordsteine für Personen mit Sehbehinderung, doch ist dies nicht überall der Fall. Bei Unsicherheiten ist es somit ratsam, diese vorab mit der Behörde oder Einrichtung zu besprechen und in Erfahrung zu bringen, welcher Anfahrtsweg gut geeignet ist.