Steuerliche Absetzbarkeit: So lassen sich Hilfsmittel zur Barrierereduzierung steuerlich geltend machen

Körperliche oder geistige Beeinträchtigungen können den ganz normalen Alltag deutlich erschweren. Im Normalfall sind Betroffene auf medizinische Hilfsmittel angewiesen. So leben allein in Deutschland ca. 1,6 Menschen Rollstuhlfahrer. Die medizinischen Hilfsmittel reichen dabei von einem Rollstuhl bis zu behindertengerechten Umbauten in den eigenen vier Wänden. Entsprechende Maßnahmen sind nicht günstig und reißen mitunter ein tiefes Loch ins Portemonnaie. Dabei stellt sich natürlich auch die Frage: Lassen sich solche Ausgaben eventuell von der Steuer absetzen? Und wenn ja, was ist dabei genau zu beachten?

Umbauarbeiten steuerlich absetzen: Ist das grundsätzlich möglich?

Es besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit, Maßnahmen zur Barrierereduzierung in den eigenen vier Wänden steuerlich geltend zu machen. Dies funktioniert über die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG

Was sind außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts?

§ 33 EstG Abs. 2 definiert außergewöhnliche Belastungen folgendermaßen:

Zwangsläufige Aufwendungen[…], denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.“

Dazu zählen ganz klar Krankheitskosten oder auch Pflegekosten, die einer betroffenen Person entstehen. Zusätzlich werden auch Umbauten zur notwendigen Barriere-Reduzierung und medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne dieser Kategorie zugerechnet. Hilfsmittel im engeren Sinne sind medizinische Hilfsmittel, die wirklich nur von Menschen mit Krankheit oder Behinderung sinnvoll genutzt werden können.

Dazu gehören:

  • Ein Hörgerät
  • Ein Rollstuhl
  • Ein Treppenlift

Im Steuerrecht werden davon Hilfsmittel im weiteren Sinne abgegrenzt, die sowohl kranken als auch gesunden Menschen Nutzen bringen.

Hier einige Beispiele für Hilfsmittel im weiteren Sinne:

  • Gesundheitsschuhe
  • Wirbelsäulen gerechtes Bett
  • Massagegerät

Grundsätzlich können sowohl Hilfsmittel im engeren Sinne als auch Hilfsmittel im weiteren Sinne als außergewöhnliche Belastungen anerkennt werden. Der Unterschied liegt darin, dass für die zweite Gruppe vor der Anschaffung ein Attest des Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes notwendig ist. Für Hilfsmittel im engeren Sinne reicht hingegen eine herkömmliche ärztliche Bescheinigung.

Welche Voraussetzungen müssen für die steuerliche Absetzbarkeit gegeben sein?

Auch wenn bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit der eigenen Pflegebedürftigkeit grundsätzlich steuerlich absetzbar sind, müssen trotzdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Ausgaben müssen zwangsläufig sein

Wie oben bereits erwähnt, müssen die Ausgaben unumgänglich sein. Bei der Anschaffung eines Rollstuhls oder auch bestimmten Umbau mit Vorliegen eines passenden Pflegegrads geht man allgemein von zwangsläufigen Ausgaben aus.

Welche Voraussetzungen müssen für die steuerliche Absetzbarkeit gegeben sein?

Sie müssen die steuerpflichtige Person über Gebühr belasten

Eine außergewöhnliche Belastung liegt nur dann vor, wenn der Betrag der Ausgabe die gesetzlich festgelegte zumutbare Belastungsgrenze übersteigt. Hierbei wird sowohl nach der Höhe des generellen Einkommens als auch nach dem Familienstand und der Anzahl der Kinder unterschieden. Die folgende Tabelle zeigt auf, welchen Anteil des Einkommens die Ausgaben jeweils überschreiten müssen.

Einkommen in EuroKinderlos Einzel-veranlagungKinderlos Zusammen-veranlagung1-2 Kinder3 und mehr Kinder
Bis 15.3405%4%2%1%
15.341 – 51.1306%5%3%1%
Über 51.1307%6%4%2%

Tabelle 1: Tabelle zur Berechnung der zumutbaren Belastungsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen, Quelle: §33 EStG

Hier einige Beispiele zur Verdeutlichung:

Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern

Die Mutter einer jungen Familie mit zwei Kindern wird durch einen Unfall dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt. Das Einkommen der Familie liegt bei 35.000 Euro pro Jahr. Somit lassen sich Kosten für den Rollstuhl sowie Umbauten im Haus als außergewöhnliche Belastung geltend machen, sobald sie folgenden Betrag überschreiten:

Haushaltseinkommen35.000 Euro
Zumutbare Belastungsgrenze (2 Kinder)3%
Zumutbare Belastungsgrenze Betrag1.050 Euro

Tabelle 2: Beispielhafte Berechnung der Belastungsgrenze anhand einer Familie mit zwei Kindern

Beispiel 2: Alleinstehender Einzelverdiener

Ein 50jähriger Mann ohne Partner und Kinder benötigt plötzlich einen Rollstuhl und einen Treppenlift. Er verdient nur 13.000 Euro im Jahr. Hier berechnet sich die zumutbare Belastungsgrenze folgendermaßen:

Haushaltseinkommen13.000 Euro
Zumutbare Belastungsgrenze (alleinstehend)5%
Zumutbare Belastungsgrenze Betrag650 Euro

Tabelle 3: Beispielhafte Berechnung der Belastungsgrenze anhand alleinstehenden Geringverdieners

Der Gedanke hinter der Tabelle der zumutbaren Belastungsgrenze liegt darin, Familien sowie Geringverdiener tendenziell mehr zu entlasten.

Nur tatsächliche Kosten werden berücksichtigt

Wer die Kosten für einen Treppenlift oder andere Umbauten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte, sollte beachten: Nur tatsächliche eigene Kosten werden berücksichtigt. Auch für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung müssen Fördergelder und Zuschüsse abgezogen werden.

Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen im richtigen Jahr ansetzen

Die steuerliche Absetzbarkeit für außergewöhnliche Belastungen ist nur in dem Jahr möglich, in dem die Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist es wichtig, hier rechtzeitig zu handeln. Wer die Kosten in einem späteren Jahr ansetzen möchte, muss mit einer Ablehnung durch das Finanzamt rechnen.

Nur tatsächliche Kosten werden berücksichtigt

Alternative: Handwerkerdienstleistung steuerlich geltend machen

Alternativ besteht die Option, zumindest einen Teil der Kosten als Handwerkerdienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Dies beschränkt sich allerdings auf die reinen Lohnkosten. Bei einem Treppenlift wären dies beispielsweise die Kosten für die Montage und Einweisung. Hier wäre ein Ansatz von 20% der Lohnkosten möglich, wobei die maximale Steuerersparnis pro Jahr den Wert von 1.200 Euro nicht überschreiten darf.

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