Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Unterschiede und Kostenträger

Ein Rollator, ein Rollstuhl oder ein Pflegebett – im Pflegealltag von Menschen spielen diese Dinge eine wichtige Rolle. Da sie zudem nicht günstig sind, existiert durchaus die Möglichkeit, von der Krankenkasse oder auch der Pflegekasse entsprechende Zuschüsse oder gar eine komplette Kostenerstattung zu erhalten. Die Gegenstände werden als Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel bezeichnet. Doch wo liegen die Unterschiede zwischen diesen beiden Gruppen? Wer zahlt was und was müssen Antragsteller hierbei im Einzelfall beachten?

Hilfsmittel vs. Pflegehilfsmittel: Abgrenzung und Definition

Die beiden Begriffe Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel werden häufig im Zusammenhang mit pflegebedürftigen Menschen oder Personen mit einer Behinderung erwähnt. Doch worin liegt eigentlich der Unterschied? Hier ist eine definitorische Abgrenzung wichtig:

Hilfsmittel: Für ein selbstbestimmtes Leben trotz Behinderung

Hilfsmittel sind technische und medizinische Gegenstände, die dem Nutzer helfen, eine Behinderung auszugleichen.

Hilfsmittel vs. Pflegehilfsmittel: Abgrenzung und Definition

Die Person soll also in die Lage versetzt werden, sein Leben trotz Behinderung möglichst normal weiterführen zu können.

Passende Beispiele für Hilfsmittel:

  • Hörgerät
  • Rollstuhl
  • Prothesen
  • Brillen
  • Sprach-PC

Pflegehilfsmittel: Zur Ermöglichung und Erleichterung der Pflege

Pflegehilfsmittel sind wiederum Gegenstände, die die Pflege einer pflegebedürftigen Person erleichtern sollen. Zusätzlich werden mache Pflegetätigkeiten durch entsprechende Pflegehilfsmittel überhaupt erst möglich.

Bei den Pflegehilfsmitteln werden zudem noch zwei Kategorien unterschieden:

  • Technische Pflegehilfsmittel
  • Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind

Passende Beispiele für Pflegehilfsmittel:

  • Pflegebett (Technisches Pflegehilfsmittel)
  • Lagerungshilfe (technisches Pflegehilfsmittel)
  • Notrufsystem (technisches Pflegehilfsmittel)
  • Duschwagen (technisches Pflegehilfsmittel)
  • Einmalhandschuhe (Verbrauchsmittel)
  • Schutzbekleidung (Verbrauchsmittel)
  • Desinfektionsmittel (Verbrauchsmittel)
  • Masken (Verbrauchsmittel)
Hilfsmittel: Was sollten Betroffene beachten?

Hilfsmittel: Was sollten Betroffene beachten?

Hilfsmittel zum Ausgleich oder der Linderung einer Behinderung werden komplett oder teilweise von der Krankenkasse übernommen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die Hilfsmittel auch wirklich dazu geeignet sind, die Behinderung auszugleichen oder wirkungsvoll zu lindern. Um dies sicherzustellen, benötigen Patienten in diesem Zusammenhang immer ein ärztliches Rezept oder müssen einen Antrag direkt an die Krankenkasse stellen. Im ersten Fall stellt die Kostenübernahme kein Problem dar. Im zweiten Fall kann eine Ablehnung der Kostenübernahme durchaus auch einmal zu Rechtstreitigkeiten führen.

Übernimmt die Krankenkasse die kompletten Kosten?

Grundsätzlich übernimmt die Krankenkasse einen Großteil der Kosten für Hilfsmittel, jedoch existiert allgemein ein Eigenanteil von 10%. Dieser bewegt sich jedoch maximal innerhalb einer Grenze von 5 bis 10 Euro. Ein Beispiel verdeutlich dies:

Kosten Rollstuhl500 Euro
Eigenanteil (10%)50 Euro
Deckelung des Eigenanteils10 Euro
Zuzahlung durch den Patienten10 Euro

Tabelle 1: Beispielrechnung für die Zuzahlung zu Hilfsmitteln bei der Krankenkasse

Krankenkassen legen für bestimmte Hilfsmittel jedoch bestimmte Preisobergrenzen fest, die beim Kauf nicht überschritten werden dürfen. Wer sich also ein teureres Hilfsmittel innerhalb der Kategorie kaufen möchte, muss die Mehrkosten selbst tragen. Dies gilt allerdings nur bei ästhetischen oder anderen unnötigen „Upgrades“. Ist ein teureres Gerät hingegen medizinisch notwendig, beträgt die maximale Eigenleistung trotzdem 10% bzw. 10 Euro.

Tipp: Den eigenen Anspruch auf Hilfsmittel rechtlich durchsetzen

Es kann bei besonderen Hilfsmitteln oder auch schon beim Antrag auf ein Hilfsmittel durchaus dazu kommen, dass Krankenkassen die Kostenübernahme ablehnen. Sollte das Hilfsmittel jedoch dringend benötigt werden, ist es sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten. Dieser prüft den Anspruch und nutzt am Ende auch rechtliche Mittel, um den Anspruch durchzusetzen.

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Unfallversicherung bei entsprechender Ursache

Sollte eine Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstanden sein, werden Hilfsmittel von der gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt.

Pflegehilfsmittel: Das ist für Betroffene wichtig

Pflegehilfsmittel werden grundsätzlich von der Pflegekasse getragen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Medizinische Dienst (MD) die Pflegebedürftigkeit festgestellt hat und der betreffenden Person einen Pflegegrad zuweist. Von dem Zeitpunkt an stehen einer pflegebedürftigen Person grundsätzlich alle Pflegehilfsmittel zur Verfügung, die im Einzelfall erforderlich sind.

Wieviel zahlt die Pflegekasse für Pflegehilfsmittel?

Die Frage nach der Höchstgrenze bei den Leistungen der Pflegekasse fällt je nach Art der Pflegehilfsmittel unterschiedlich aus:

  • Technische Pflegehilfsmittel: Bei den technischen Pflegehilfsmitteln übernimmt die Pflegekasse einen Großteil der Kosten. Patienten müssen hier einen Eigenanteil von 10% leisten, wobei dieser auf maximal 25 Euro pro Pflegehilfsmittel gedeckelt ist. Sollte es erforderlich sein, ein technisches Hilfsmittel in bestimmter Form individuell anzupassen, übernimmt die Pflegekasse diese Kosten ebenfalls. Bei Upgrades gilt allerdings: Nur medizinisch notwendige Verbesserungen werden bezahlt. Alle anderen Mehrkosten durch Wünsche des Nutzers muss dieser selbst bezahlen.
  • Pflegehilfsmittel für den Verbrauch: Bei den Verbrauchsmitteln in diesem Bereich sieht es anders aus. Hier stellt die Pflegekasse über alle Pflegegrade hinweg eine monatliche Pauschale von 40 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Ausgaben müssen vom Versicherten selbst bezahlt werden. Dies kann gerade bei einem hohen Bedarf zu deutlichen Mehrkosten führen.

Wichtig: In Härtefällen lassen sich Obergrenzen nutzen

Betroffene können bei zu hohen jährlichen Zuzahlungen eine Belastungsgrenze geltend machen. Diese liegt bei 2% des Bruttojahreseinkommens. Wird sie überschritten, sind keine weiteren Zuzahlungen in diesem Jahr zu leisten. Überschreiten die Zuzahlungen die Belastungsgrenze im laufenden Jahr, können sich Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Bei schwerwiegend chronisch kranken Personen kann die Belastungsgrenze sogar auf 1% des Bruttojahreseinkommens abgesenkt werden.