Unterstützung für pflegende Angehörige

Die Pflegebedürftigkeit von Menschen trifft gerade im Alter eher schleichend ein. Irgendwann ist jemand nicht mehr in der Lage, alle Tätigkeiten seines Alters selbst zu bewältigen. Nicht selten sind Probleme wie Einschränkungen der eigenen Mobilität oder Seh- und Hörbeschwerden dafür verantwortlich. Tritt eine Pflegebedürftigkeit auf, stehen Betroffene vor der Wahl, entweder auf ambulante Pflege in den eigenen vier Wänden zu setzen oder auf eine vollstationäre Pflege in einer Einrichtung.

Wer Glück hat, findet auch Angehörige, die sich der Pflege annehmen. Da dies eine große zeitliche und damit auch finanzielle Belastung bedeutet, unterstützt der Staat pflegende Angehörige. Doch wie sieht diese Unterstützung genau aus und was sollten Betroffene beachten?

Pflegegeld: Darauf können pflegende Angehörige bauen

Das Pflegegeld ist eine staatliche finanzielle Leistung, mit denen Pflegebedürftige Angehörige, Freunde oder auch andere ehrenamtlich tätige Personen bezahlen können. Es dient Angehörigen auch als eine Art Kompensation, wenn diese wegen ihrer pflegerischen Aufgaben im Job kürzertreten und deshalb Einkommenseinbußen hinnehmen müssen.

Pflegegeld: Darauf können pflegende Angehörige bauen

Welche Aspekte sind in Bezug auf Pflegegeld wichtig?

Das Pflegegeld ermöglicht es also, dass die Pflege innerhalb einer Familie nicht mit zu starken finanziellen Einbußen verbunden ist. Wer sich für diese Variante der Pflegeleistung interessiert, sollte die folgenden Fakten kennen:

Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt von Pflegegeld vorliegen?

Damit Pflegegeld gezahlt wird, muss die häusliche Pflege sichergestellt sein. Es muss sich also eine oder mehrere Personen bereiterklären, sich um die Pflege zu kümmern. Darüber hinaus erfolgt eine Auszahlung nur dann, wenn auch ein konkreter Bedarf besteht. Das bedeutet: Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Häusliche Pflege ist sichergestellt
  • Pflegebedürftige Person wird mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft

Wie hoch fällt das Pflegegeld aus?

Das Pflegegeld wird monatlich ausgezahlt und hängt vom jeweils eingestuften Pflegegrad ab. Dieser richtet sich wiederum nach der Schwere der Beeinträchtigungen, die die pflegedürftige Person aufweist.

Ein Überblick über die genaue Staffelung der Pflegegeldzahlung bietet die folgende Tabelle:

PflegegradMaximale Auszahlung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2316 Euro
Pflegegrad 3545 Euro
Pflegegrad 4728 Euro
Pflegegrad 5901 Euro

Tabelle 1: Staffelung des Pflegegeldes nach Pflegegrad (Stand: März 2022)

Man geht allgemein davon aus, dass ein höherer Pflegegrad auch einen größeren zeitlichen und arbeitstechnischen Aufwand für die pflegende Person bedeutet. Aus diesem Grund fällt das Pflegegeld gerade in Pflegegrad 1 noch relativ mager aus. Oft ist hier jedoch auch eine ständige Betreuung nicht zwingend erforderlich.

An wen wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person aus. Diese kann darüber frei verfügen und wird dieses im Normalfall an die pflegenden Angehörigen weitergeben.

Lässt sich Pflegegeld auch mit anderen Pflegesachleistungen kombinieren?

Es ist tatsächlich möglich, die Pflege einer Person als Kombinations-Lösung anzugehen. Hier übernehmen pflegende Angehörige also einen Teil der Pflegeaufgaben, während eine Pflegekraft quasi die zeitlichen Lücken füllt. In diesem Fall verringert sich das Pflegegeld anteilig: Die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen wird im entsprechenden Verhältnis vom Pflegegeld abgezogen.

An wen wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Das Pflegegeld erlaubt durch seine relativ flexiblen Regelungen also die häusliche Pflege durch Angehörige, ohne dass diese in allzu große finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Wussten Sie es?

Wenn pflegende Angehörige krank werden oder einmal einen Urlaub planen, besteht für 6 Wochen pro Jahr ein Anspruch auf eine sogenannte Verhinderungspflege. Hierfür stellt die Pflegekasse Leistungen von maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Weitere Unterstützungen für pflegende Angehörige

Über das Pflegegeld hinaus existieren noch einige weitere Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige. Dazu gehören:

  • Soziale Absicherung

Pflegende Angehörige werden von der Pflegekasse auch in der Sozialversicherung abgesichert. Die Pflegekasse zahlt also Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung für die jeweilige Pflegeperson. Dies ist gerade in Bezug auf die Rentenversicherung sehr wichtig, weil so die Rentenansprüche nicht so stark geschmälert werden.

  • Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber entweder eine Pflegezeit oder eine Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen:

  • Pflegezeit: Bei der Pflegezeit lässt sich der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 6 Monaten komplett oder teilweise von der Arbeit freistellen, um die Pflege naher Angehöriger zu übernehmen. Während der Pflegezeit und 12 Wochen davor besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Pflegezeit lohnt sich vor allem dann, wenn die pflegebedürftige Person gerade erst pflegebedürftig geworden ist und sich an die neue Situation anpassen muss. Sie gilt für alle Pflegegrade.

Wichtig: Pflegezeiten gelten nicht in allen Betrieben!

Der Anspruch auf eine Pflegezeit oder eine Familienpflegezeit besteht nicht in allen Betrieben. Nur Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern müssen eine Pflegezeit gewähren. Bei der Familienpflegezeit liegt die Untergrenze sogar bei 25 Mitarbeitern.

</
  • Familienpflegezeit:  Bei der Familienpflegezeit besteht die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von 24 Monaten teilweise (mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit) freistellen zu lassen. Das Gehalt sinkt dabei natürlich entsprechend.  Auch hier genießen Arbeitnehmer 12 Wochen dem angekündigten Beginn bis zum Ende der Familienpflegezeit besonderen Kündigungsschutz. Ein finanzieller Ausgleich für den Verdienstausfall ermöglicht ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilrechtliche Aufgaben.