Barrierefrei wohnen – Umbau finanzieren

Ein barrierefreier Umbau der eigenen vier Wänden wird oft im Bedarfsfall vorgenommen. Darüber hinaus nutzen jedoch auch immer mehr Menschen die Möglichkeit, einen entsprechenden Umbau schon weit vorher ins Auge zu fassen. Dies betrifft vor allem Maßnahmen wie eine ebenerdige Dusche oder die Schaffung von genug Raum, um auch mit einem Rollstuhl im Wohnbereich rangieren zu können. In beiden Situationen ist jedoch eine entsprechende Investition erforderlich. Wie lässt sich diese finanzieren? Welche Möglichkeiten gibt es und wie können staatliche Förderungen genutzt werden?

Förderungen: Das Herzstück der Finanzierung eines altersgerechten Umbaus

Der Staat hat einen altersgerechten Umbau als generell förderfähig anerkannt. Aus diesem Grund existieren Förderprogramme auf verschiedenen Ebenen. Darüber hinaus hilft die Pflegeversicherung, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt. Im Folgenden werden die wichtigsten Förderquellen skizziert:

KfW-Förderprogramme

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zwei verschiedene Förderprogramme für den altersgerechten Umbau. Die Besonderheit liegt in der Möglichkeit, einen solchen Umbau auch ohne einen konkreten Bedarf durchführen zu können.

Die Förderungen werden also quasi als Zukunftsinvestition gewährt, auch wenn sich noch keine pflegebedürftige Person im jeweiligen Wohnraum aufhält.

Hier die Programme im Überblick:

Hier die Programme im Überblick:

Altersgerecht umbauen – Kredit (Programm-Nr. 159)

Mit diesem Programm besteht die Möglichkeit, einen deutlich vergünstigten Kredit bis zu einer Summe von 50.000 Euro zu erhalten. Das Geld kann für viele gängige Maßnahmen der Barrierefreiheit innerhalb der betreffenden Wohneinheit eingesetzt werden. Dazu gehören:

  • Barriere-Reduzierung auf Wegen zu Wohngebäuden
  • Optimierung der Raumaufteilung
  • Maßnahmen zur Überwindung von Treppen (z.B. Treppenlift)
  • Anpassung des Eingangsbereichs
  • Badumbau (z.B. ebenerdige Dusche)

Der Kredit wird wahlweise mit Laufzeiten zwischen 4 und 30 Jahren sowie bis zu 5 tilgungsfreien Jahren zur Verfügung gestellt. Zusätzlich können Teile der Kreditsumme auch zur Verbesserung des Einbruchsschutzes eingesetzt werden

Dieses Programm gewährt einen Zuschuss zu den Investitionskosten für den altersgerechten Umbau einer Immobilie. Die Förderhöhe hängt dabei von der Art des Vorhabens ab:

  • Umsetzung von Einzelmaßnahmen:                               10 % der Kosten
  • Umsetzung des Standards „Altersgerechtes Haus:      12,5 % der Kosten
Barrierereduzierung – Zuschuss (Programm-Nr. 455-B)

Barriere-Reduzierung – Zuschuss (Programm Nr. 455-B)

Da pro Wohneinheit maximal Kosten in Höhe von 50.000 Euro förderfähig sind, ergibt sich ein maximaler Zuschuss zwischen 5.000 und 6.250 Euro pro Wohneinheit.

Die beiden Programme können nicht miteinander kombiniert werden. Auch eine Kombination mit den Mitteln der Pflegeversicherung ist hier leider nicht möglich. Ob eine Kombination mit anderen KfW-Förderungen infrage kommt, entscheidet sich immer im Einzelfall.

Wichtig: KfW-Förderung ist begrenzt

Die KfW-Förderung ist grundsätzlich auf die jeweiligen Gesamtfördersummen begrenzt, die die Bundesregierung freigibt. Werden also sehr viele Anträge eingereicht, kann es passieren, dass die Fördertöpfe ausgeschöpft sind und Interessenten sich gedulden müssen. Außerdem ist zu beachten, dass die Bundesregierung Anfang 2022 angekündigt hat, die Wohngebäudeförderung komplett umzukrempeln. Somit ist nicht klar, wie die Förderung in Zukunft ausfallen wird.

Unterstützung durch die Pflegeversicherung

In §40 SGB XI Abs. 4 ist festgelegt, dass Pflegebedürftige Zuschüsse für Maßnahmen erhalten können, die das individuelle Wohnumfeld der jeweiligen Person verbessern. Hier sind pro Maßnahme maximal 4.000 Euro möglich. Da diese Förderung auf Pflegebedürftige begrenzt ist, muss hier zwingend ein Pflegegrad vorliegen.

Hinweis: Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer Wohneinheit, wird pro Person ein Zuschuss von 4.000 Euro gewährt. Das Gesetz grenzt die Maximalförderung hier auf 16.000 Euro pro Wohneinheit ein. Leben also 5 pflegebedürftige Personen in einem Haus, erhalten sie trotzdem maximal 16.000 Euro für einen Lift oder andere Maßnahmen des altersgerechten Umbaus.

Unterstützung durch die Pflegeversicherung

Finanzierungsmöglichkeiten abseits von Förderungen

Wenn die Fördersummen zur Finanzierung wichtiger Umbaumaßnahmen nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, auf klassische Kredite zurückzugreifen. Hier empfiehlt sich vor allem der Modernisierungskredit, den immer mehr Banken zur Verfügung stellen. Er weist folgende Merkmale auf:

  • Günstiger als klassische Ratenkredite
  • Keine Besicherung mittels Grundschuld nötig (wie bei einer Baufinanzierung)
  • Ein Nachweis über den Besitz einer Immobilie ist ausreichend
  • Unkomplizierter Antrag

Alternativ stehen natürlich auch klassische Ratenkredite ohne Verwendungszweck zur Verfügung. Diese bringen jedoch oft einen höheren Zinssatz mit sich. Wer unkompliziert die eigene noch laufende Immobilienfinanzierung aufstocken kann, sollte auch diese Option ins Auge fassen.

Weitere Fördermöglichkeiten

Weitere Fördermöglichkeiten

Neben den zwei Hauptquellen für Fördergelder existieren noch weitere Möglichkeit, den altersgerechten Umbau des eigenen Wohnumfeldes fördern zu lassen. So lohnt sich immer ein Blick auf die eigene Region. Kommunale Förderprogramme haben dabei nicht selten ganz individuelle Ausgestaltungen und Voraussetzungen.

Geht es zudem darum, dem Betroffenen die Teilhabe am Arbeitsleben wieder zu ermöglichen, springen nicht selten auch Reha-Träger ein. Dies ist in § 33 SGB IX Abs. 8 Nr. 6 festgelegt. Die Höhe der Förderung richtet sich hier nach dem Einkommen der betreffenden Person.

Zu guter Letzt ist auch eine steuerliche Förderung möglich. In diesem Fall werden die Ausgaben für den altersgerechten Umbau als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und mindern somit die Steuerlast. Dies funktioniert jedoch nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mindestens eine Person im Haus muss bereits eine attestierte Schwerbehinderung aufweisen
  • Die Aufwendungen übersteigen die zumutbaren finanziellen Belastungen für den Antragsteller (§33 EstG).