Patientenverfügung erstellen – heute regeln, was morgen nicht mehr geht

In Deutschland liegen pro Jahr durchschnittlich 19,8 Millionen Menschen im Krankenhaus. Die Verweildauer liegt bei ungefähr einer Woche. Viele Patienten können noch selbst entscheiden, welche Behandlung gewünscht wird. Ab einem gewissen Punkt sind volljährige Patienten dazu aber nicht mehr in der Lage. Ein echtes Problem, wenn Ärzte über Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens greifen, gegen die sich Patienten vielleicht entschieden hätten. Eine Patientenverfügung ist die Möglichkeit, wichtige Aspekte vorher zu regeln. Doch wie sieht diese aus und was ist bei der Erstellung zu beachten?

Was ist eine Patientenverfügung?

Als Patientenverfügung regelt im Grunde den persönlichen Behandlungswillen für den Fall, dass durch Unfall oder Krankheit die Entscheidungsfähigkeit einer Person eingeschränkt wird. Im Rahmen der individuellen Vorsorge soll eine solche Verfügung gewährleisten, dass persönliche Wünsche im Rahmen einer Behandlung respektiert werden. Die wesentliche Motivation hinter einer Patientenverfügung sind die Möglichkeiten der modernen Apparate-Medizin.

Besonders deutlich wird deren Leistungsfähigkeit im Rahmen schwerster respiratorischer Erkrankungen, wenn durch Entzündungen die Lunge kollabiert. Mithilfe der ECMO kann das Blut außerhalb des Körpers mit Sauerstoff angereichert und in den Körper zurückgeführt werden. Eingriffe und lebenserhaltende Maßnahmen, die nicht jeder Patient wünscht.

Den Patientenwillen gestalten

Gerade dort, wo gewisse Maßnahmen abgelehnt werden, ist die Patientenverfügung relevant. Nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma mit Koma und bleibenden Schäden droht hochgradig Pflegebedürftigkeit. Werden entsprechende Behandlungen abgelehnt, lässt sich dies nicht mehr artikulieren.

Patientenverfügung erstellen

Die Patientenverfügung fixiert schriftlich die persönliche Haltung zu verschiedenen Maßnahmenkatalogen. Damit kann jede einwilligungsfähige Person festhalten, wie weit eine Behandlung gehen soll.

Patientenverfügung versus Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die Patientenverfügung ist letztlich nur eine Seite der Medaille. Wer sich darüber Gedanken macht, gewisse Behandlungen auszuschließen, sollte einen weiterdenken. Es besteht immer das Risiko, nicht mehr entscheidungsfähig zu sein.

In dieser Situation ist parallel zur Patientenverfügung über eine Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung nachzudenken. Mit der Vorsorgevollmacht wird geregelt, wer für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit beispielsweise Rechtsgeschäfte für die betreffende Person weiterführen kann.

Eine Betreuungsverfügung zielt darauf ab, die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu gestalten. Sollte ein Patient nicht mehr in der Lage sein, gewisse Angelegenheiten zu regeln, kann ein Betreuer durch zuständige Stellen bestellt werden. Die Betreuungsverfügung fixiert den Willen schriftlich und für alle Beteiligten in klar nachvollziehbarer Weise.

Patientenverfügung erstellen – einfache Schritt-für-Schritt Anleitung

Patientenverfügung erstellen – einfache Schritt-für-Schritt Anleitung

Grundsätzlich sollte eine Patientenverfügung klar, logisch und leicht verständlich aufgebaut sein. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Anleitung nach einem gewissen Schema aufzubauen. Auf diese Weise wird für den Adressaten klar ersichtlich, welchen Tenor die Verfügung allgemein und auf besondere Maßnahmen bezogen hat.

Persönliche Daten

Im ersten Abschnitt geht es um die Daten zur Person, auf welche die Verfügung ausgestellt ist. Hierzu gehören natürlich der Vor- und Nachname sowie die Wohnanschrift.

Achtung:

Adressänderungen sollten in die Verfügung zeitnah aufgenommen werden. Darüber hinaus ist das Geburtsdatum eine wichtige Information. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend, wird sich aber als hilfreich erweisen.

Patientenverfügung erstellen

Schilderung zur Grundhaltung zu bestimmten Maßnahmen

Es empfiehlt sich durchaus, die persönliche Einstellung zu gewissen Maßnahmen und Rahmenbedingungen festzuhalten. Nicht immer deckt eine Patientenverfügung alle Details einer Behandlung ab. Wer die eigenen Ansichten umreißt, kann eher auf Verständnis hoffen – und das Ärzte ein Gefühl von der eigenen Position entwickeln.

Regelungen die Maßnahmen betreffend

Hier geht es einfach um die Frage, in welchen Situationen das Spektrum gewünschter Behandlungen wie aussieht. Damit kann natürlich kein Aufruf zu aktiver Sterbehilfe verbunden sein. Es bietet sich aber an, beim Thema Dialyse, künstlicher Beatmung oder Ernährung sehr klare Vorstellung zu umreißen. Ein sehr wichtiger Punkt ist auch die Behandlung bestimmter Symptome wie Schmerzen. Oder wenn es um Fragen eine Sterbebegleitung geht. 

Was bei der Patientenverfügung sonst noch zu beachten ist

Zu den sehr wichtigen Punkten gehört auch die Klärung, inwiefern Angehörige Einfluss auf die Behandlung haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Patientenverfügung für einzelne Aspekte keine Regelungen vorsieht. Hier kann über die Verfügung unter anderem der Kreis anzuhörender Personen eingeschränkt werden.

Zur Verfügung sollte aber auch gehören, dass auf bestehende Vollmachten und relevante Verfügungen verwiesen wird. Zuletzt kommt noch die obligatorische Unterschrift zur Patientenverfügung. Kleiner Tipp: Über den Schlussteil kann natürlich erfasst werden, wo und durch welche Person Exemplare der Verfügung verwahrt werden. Statt die Patientenverfügung handschriftlich zu verfassen, können sich Interessenten auch mit Mustern behelfen, die sich direkt am Rechner ausfüllen lassen. Diese Form ist aber keinesfalls vorgeschrieben und wird später auch nicht bevorzugt behandelt.

Tipp zur Verwahrung einer Patientenverfügung:

Eine Patientenverfügung anzufertigen ist eine Seite der Medaille. Welchen Nutzen hat das Dokument, wenn niemand davon Kenntnis hat? Grundsätzlich sollte Vertrauenspersonen bekannt sein, dass eine entsprechende Verfügung existiert. Parallel kann diese hier auch hinterlegt sein. Zu den Möglichkeiten zählt auch eine Verwahrung über den Hausarzt oder das zentrale Vorsorge­Register der Bundesnotarkammer. Auf keinen Fall gehört die Verfügung in den hinteren Ordner einer Kiste auf dem Dachboden.